Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) | PhysioMatch.

ARTIKEL 1. DEFINITIONEN IN DIESEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN GELTEN DIE FOLGENDEN DEFINITIONEN:

• Der Bewerber: die Person, die durch PhysioMatch an den Auftraggeber für eine Anstellung vorgestellt wird, einschließlich – falls der Bewerber eine juristische Person ist – jeder leitende Angestellte oder Mitarbeiter des Bewerbers;

• Auftraggeber: die Person, Firma oder juristische Person, einschließlich der Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen, denen der Bewerber vorgeschlagen wird;

• Auftrag: ein Auftrag, den der Auftraggeber PhysioMatch erteilt, um Bewerber für die vom Auftraggeber angegebene Funktion zu rekrutieren und auszuwählen;

• Anstellung / Anstellen: Abschluss eines Arbeitsvertrages, Vereinbarung über die Aufnahme der Arbeit oder Übereinkunft des Auftrags durch den Auftraggeber mit dem Bewerber oder über die Bereitstellung des Bewerbers für den Auftraggeber durch einen Dritten;

•  Die Nominierung / Nominieren: (I) das Besprechen von PhysioMatch mit dem Auftraggeber über einen Lebenslauf oder Informationen zur Identifizierung des Kandidaten und / oder (II) mit dem Auftraggeber eines Bewerbers ein persönliches oder telefonisches Interview zu halten.

•  Vermittlungspartner von PhysioMatch: Partner, von dem PhysioMatch einen Auftrag erhält und für den PhysioMatch im Auftrag des Vermittlungspartners Kandidaten sucht.

ARTIKEL 2. VEREINBARUNG

2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden vom Auftraggeber als angenommen gewertet, wenn der Bewerber nominiert oder angestellt wird, oder zum Zeitpunkt, wenn der Auftraggeber Informationen über den Kandidaten an Dritte weitergibt. Für den Fall, dass PhysioMatch Kandidaten an einen Vermittlungspartner übergibt, kommt der Vertrag des ursprünglichen Auftraggebers mit dem Vermittlungspartner von PhysioMatch zustande und somit gelten für den Auftraggeber nicht diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Vermittlungspartners .

2.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien. Die Anwendbarkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers ist ausdrücklich ausgeschlossen.

2.3 Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie zwischen PhysioMatch und dem Auftraggeber schriftlich vereinbart und von beiden Parteien bestätigt wurden.

ARTIKEL 3. BEKANNTGABE UND HONORAR

3.1 Der Auftraggeber setzt PhysioMatch sofort über die Anstellung des Bewerbers in Kenntnis und sendet PhysioMatch innerhalb von 7 Tagen nach der Anstellung eine Kopie des vom Auftraggeber und Bewerber unterzeichneten Vertrags.

3.2 Alle Bewerber, die den PhysioMatch-Auswahlprozess durchlaufen haben, werden als Bewerber von PhysioMatch betrachtet.

3.3 Wird der Kandidat auf Vorschlag von PhysioMatch vom Kunden eingestellt, wird das vereinbarte Honorar fällig. Wenn der Kunde PhysioMatch ausdrücklich beauftragt hat, einen Kandidaten zu rekrutieren und auszuwählen, kann ein höheres Honorar anfallen. Hierzu werden entsprechende Vereinbarungen getroffen.

3.4 Der Auftraggeber veranschlagt das Honorar bei der Anstellung des Bewerbers, zu welchem Zeitpunkt PhysioMatch die Rechnung an den Auftraggeber sendet.

3.5 Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen, gilt der Auftraggeber von nun an von Rechts wegen in Verzug, und ein Zinssatz von 1% pro Monat wird veranschlagt, wobei ein Teil eines Monats als voller Monat gilt.

3.6 PhysioMatch bietet Kandidaten, die eine Stelle im Ausland annehmen, ein Budget für internationale Reisen und/oder Sprachkurse von bis zu 300 €. Wenn der Kandidat nach einem guten Telefongespräch mit einem Kunden ins Ausland reisen möchte, um den Kunden persönlich zu treffen, ist dies hiermit möglich. PhysioMatch bietet dies unter folgender Bedingung an: Bei Unterzeichnung eines Vertrages mit einer Mindestlaufzeit von 6 Monaten übernimmt PhysioMatch die Reisekosten (und ggf. Sprachkurskosten) in Höhe von insgesamt maximal 300 €. Die Kosten müssen vom Bewerber innerhalb von 3 Monaten nach Studienbeginn geltend gemacht werden.

ARTIKEL 4. GARANTIEREGELUNG

4.1 Um zur teilweisen Rückzahlung der Gebühr berechtigt zu sein nach den darin enthaltenen Bedingungen in Artikel 4.2, muss der Auftraggeber die Gebühr von PhysioMatch innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt haben und muss innerhalb von 7 Tagen nach Beendigung der Anstellung des Bewerbers, PhysioMatch über die Kündigung benachrichtigen.

4.2 Wenn es in der zwischen dem Bewerber und Auftraggeber rechtsgültigen übereingestimmten Probezeit von 1 Monat scheint, dass dieser die in der Stellenbeschreibung genannten Anforderungen nicht erfüllt, wird 50% des Honorars durch PhysioMatch an den Auftraggeber zurückerstattet, unter den Vorrausetzungen des Artikels 4.1, außer wenn das nicht Erfüllen der Anforderungen eine Ursache hat, die außerhalb des Einflussbereichs von PhysioMatch liegt, wie das Einstellen des Bewerbers für eine andere Funktion als die Funktion, für die PhysioMatch den Kandidaten vorgestellt hat, Änderung des Wohnsitzes des Auftraggebers, unzureichende Führung, in Person des Bewerbers liegende Umstände wie Umzug, Krankheit oder Schwangerschaft. Rückerstattungen gelten auch nicht bei organisatorischen Änderungen seitens des Auftraggebers, wie etwa bei einer Reorganisation oder einem Personalabbau. Aus diesem Grund halten wir während der Probezeit von 1 Monat ausreichend Kontakt. Wenn der Auftraggeber den Bewerber innerhalb von 12 Monaten nach dem Datum der Beendigung der Anstellung wiedereinstellt, schuldet der Auftraggeber PhysioMatch die volle Gebühr.

ARTIKEL 5. ANSTELLUNG RESULTIEREND VON NOMINIERUNGEN

5.1 Das Bewerbungsschreiben ist vertraulich. Wenn der Auftraggeber Informationen in Bezug auf einen von PhysioMatch vorgestellten Bewerber an einen Dritten weitergibt, der innerhalb von 12 Monaten von dem Dritten zu einer Anstellung führt folgend auf der Vorstellung von PhysioMatch, wird der Auftraggeber zur Zahlung des von PhysioMatch aufgerufenen Honorar gemäß Artikel 3.3 aufgefordert, ohne Anspruch auf Rückerstattung.

5.2 In Bezug auf jeden Bewerber, der durch den Auftraggeber angestellt worden ist, als Folge von oder resultierend aus einer von oder durch PhysioMatch geregelten Vorstellung, ist die Gebühr gemäß Artikel 3.3 innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag der Bewerbung zu entrichten.

ARTIKEL 6. EIGNUNG UND REFERENZEN

6.1 PhysioMatch ist bestrebt, die Eignung der für den Auftraggeber nominierten Bewerber so weit wie möglich zu gewährleisten, indem: – die Identität des Bewerbers festgestellt wird; – festgestellt wird, dass der Bewerber über die Erfahrung, die Ausbildung, die Qualifikationen und alle Befugnisse verfügt, die der Auftraggeber für erforderlich hält oder die gesetzlich oder von einer Berufungsinstanz gefordert werden; – festgestellt wird, dass der Bewerber bereit ist, in der Position zu arbeiten, für die der Auftraggeber den Bewerber einstellen möchte.

6.2 Gleichzeitig mit der Vorstellung eines Bewerbers an den Auftraggeber wird PhysioMatch den Auftraggeber über die in Artikel 6.1 genannten Inhalte informieren, sofern er eine Bestätigung davon erhalten hat.

6.3 PhysioMatch wird alles tun, was angemessenerweise möglich ist, um sicherzustellen, dass der Kunde und der Kandidat sich der Bedingungen bewusst sind, die das Gesetz oder eine Berufungsinstanz für die Beschäftigung des Kandidaten in der Position vorschreibt, für die der Kunde den Kandidaten einstellen möchte.

6.4 Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 6.1, 6.2 und 6.3 muss der Auftraggeber die Eignung des Bewerbers überprüfen, wobei der Auftraggeber alle Referenzen berücksichtigen muss, die der Bewerber dem Auftraggeber oder PhysioMatch vor Anstellung des Bewerbers vorgelegt hat. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, eine Arbeitserlaubnis und / oder jede andere erforderliche Erlaubnis zu erhalten, um Arbeiten durch den Bewerber durchzuführen, um medizinische Untersuchungen und / oder Forschungen in der medizinischen Geschichte des Bewerbers zu arrangieren und das Einhalten medizinischer und anderer Bedingungen, Qualifikationen oder Genehmigungen, die nach dem Recht des Landes, in dem der Bewerber arbeiten soll, erforderlich sind.

6.5 Um PhysioMatch in die Lage zu versetzen, seine Verpflichtungen gemäß Artikel 6.1, 6.2 und 6.3 zu erfüllen, muss der Kunde PhysioMatch Informationen über die Stelle, für die der Kunde den Kandidaten einstellen möchte, zur Verfügung stellen, einschließlich:

– die Art der Arbeit, die der Kandidat ausführen soll.

– den Ort der Arbeit und die Arbeitszeiten.

– das Datum, ab dem der Kunde wünscht, dass der Kandidat die Arbeit aufnimmt.

– Erfahrung, Ausbildung, Qualifikationen und alle Kompetenzen, die der Kunde, das Gesetz oder eine Berufungsinstanz von dem Kandidaten verlangt, damit er in der genannten Position beschäftigt werden kann.

– Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken nach bestem Wissen des Auftraggebers sowie die vom Auftraggeber getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung oder Beherrschung solcher Risiken.

– die Dauer oder voraussichtliche Dauer der Anstellung; das voraussichtliche Gehalt, eventuelle Kostenerstattungen und andere Leistungen.

– die Kündigungsfrist des Bewerbers und des Auftraggebers.

ARTIKEL 7. HAFTUNG

PhysioMatch haftet in keiner Weise für Schäden, die vom Auftraggeber in irgendeiner Form entstehen, direkt oder indirekt, die sich aus dem Rekrutierungs- und Auswahlprozess von PhysioMatch, der Vorstellung oder der Ernennung eines Bewerbers durch den Auftraggeber ergeben oder in irgendeiner Weise mit dem Versagen von PhysioMatch bei der Vorstellung eines Bewerbers zusammenhängen.

ARTIKEL 8. ZAHLUNG

8.1 Der Kunde ist verpflichtet, jede Rechnung von PhysioMatch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Die Rechnung ist bezahlt, wenn und sobald PhysioMatch den fälligen Betrag erhalten hat.

8.2 Wenn eine Rechnung nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist bezahlt wurde, ist der Kunde ab dem ersten Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Inverzugsetzung von Rechts wegen in Verzug, und es sind Zinsen in Höhe von 1 % pro Kalendermonat auf den ausstehenden Betrag zu zahlen, wobei ein Teil eines Monats als voller Monat gezählt wird.

8.3 Wenn der Kunde die Rechnung ganz oder teilweise bestreitet, muss er dies PhysioMatch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich und unter genauer Angabe der Gründe mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Recht des Auftraggebers, die Rechnung anzufechten. Die Beweislast für die rechtzeitige Anfechtung der Rechnung liegt beim Kunden. Die Anfechtung der Rechnung entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht.

8.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, den Rechnungsbetrag, unabhängig davon, ob er ihn bestreitet, mit einer zu Recht oder zu Unrecht behaupteten Gegenforderung zu verrechnen und/oder die Zahlung der Rechnung auszusetzen.

8.5 Alle Kosten für die Eintreibung ausstehender Rechnungen gehen vollständig zu Lasten des Kunden. Die Entschädigung für außergerichtliche Kosten beträgt mindestens 15 % der geschuldeten Hauptsumme ohne Zinsen, mindestens jedoch 250 € (zweihundertfünfzig Euro) pro Forderung. Diese Entschädigung wird in jedem Fall – sobald von PhysioMatch oder dem Dritten, der zur Zahlung berechtigt ist, Rechtshilfe in Anspruch genommen wird oder die Forderung von PhysioMatch oder dem Dritten zum Inkasso übergeben wird – vom Kunden in Rechnung gestellt und bezahlt. Sind die tatsächlich entstandenen Kosten für die Abholung höher als 15%, ist PhysioMatch oder der Dritte berechtigt, die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

8.6 Die Zahlungen dienen immer zur Begleichung der ältesten offenen Rechnungen, unabhängig davon, welcher Rechnung sie nach Angaben des Kunden zuzuordnen sind, und zwar in der folgenden Reihenfolge. Zum einen dienen sie dazu, die Kosten für die Einziehung der ausstehenden Rechnungen beim Kunden zu begleichen. Anschließend werden die Zahlungen von den bereits fälligen Zinsraten abgezogen. Danach werden sie von den ausstehenden Kapitalbeträgen abgezogen, und schließlich werden die Zahlungen von den laufenden Zinskonditionen abgezogen.

8.7 PhysioMatch kann von seinen Kunden zusätzliche Sicherheiten verlangen. Dies kann sowohl vor als auch während eines laufenden Einsatzes geschehen.

ARTIKEL 9. VERHINDERUNG INAKZEPTABLER DISKRIMINIERUNG

Zur Vermeidung unzulässiger Diskriminierungen, insbesondere hinsichtlich der Religion, der persönlichen Überzeugungen, der politischen Meinung, des Geschlechts, der Rasse, des Alters oder eines anderen Grundes, wird der Auftraggeber dem Flexworker im Rahmen der Ausführung des Auftrags niemals Bedingungen auferlegen, die direkt oder indirekt im Widerspruch dazu stehen. Wenn solche Bedingungen festgelegt werden, werden sie von PhysioMatch nicht berücksichtigt. Der Kunde stellt PhysioMatch von allen Folgen einer von ihm vorgenommenen unbefugten Unterscheidung frei.

ARTIKEL 10. GEISTIGES EIGENTUM

10.1 Alle geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf die im Rahmen des Auftrags erbrachten Dienstleistungen oder alle Originaldokumente, Materialien, Ideen, Daten oder sonstigen Informationen, die von PhysioMatch bei der Erbringung der Dienstleistungen entwickelt oder zur Verfügung gestellt werden, gehören PhysioMatch.

10.2 Sofern der Auftraggeber die Bestimmungen des Vertrages dauerhaft einhält und den vollen Preis bezahlt hat, räumt PhysioMatch dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, unentgeltliches Recht zur internen Nutzung, Vervielfältigung und Veränderung an den im Rahmen des Auftrags erbrachten Leistungen ein. Artikel 18. Vertraulichkeit

10.3 PhysioMatch und der Kunde verpflichten sich zu strikter Vertraulichkeit gegenüber Dritten über alles, was sie im Rahmen des Vertrages direkt oder indirekt und in welcher Form auch immer über die andere Partei erfahren und von dem sie wissen oder angemessenerweise hätten vermuten können, dass die Offenlegung der anderen Partei schadet oder schaden könnte.

10.4 PhysioMatch erlegt seinen Flexworkern eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht auf. Es steht dem Auftraggeber frei, den Flexworker direkt zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Der Auftraggeber informiert PhysioMatch über seine Absicht, dies zu tun, und übergibt PhysioMatch eine Kopie der in diesem Zusammenhang erstellten Vertraulichkeitserklärung/Vereinbarung.

10.5 PhysioMatch haftet niemals für Schäden, die dem Auftraggeber oder einem Dritten dadurch entstehen, dass ein Flexworker eine Geheimhaltungspflicht verletzt hat. Der Kunde stellt PhysioMatch von jeglichen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Nichteinhaltung oder unzureichende Einhaltung von Geheimhaltungspflichten durch den Flexworker frei.

ARTIKEL 11. HAFTUNG

11.1 PhysioMatch ist verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Abtretung und/oder andere Vereinbarungen ordnungsgemäß durchzuführen. Wenn und soweit PhysioMatch dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist PhysioMatch unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen dieses Artikels verpflichtet, den daraus resultierenden unmittelbaren Schaden des Kunden zu ersetzen, sofern der Kunde so schnell wie möglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Eintritt oder Kenntnis des Schadens, eine schriftliche Beschwerde bei PhysioMatch einreicht und nachweist, dass der Schaden die unmittelbare Folge eines zurechenbaren Versäumnisses von PhysioMatch ist.

11.2 PhysioMatch haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden oder eventuelle Ansprüche im Zusammenhang mit der Arbeit von Flexworkern, die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden.

11.3 PhysioMatch haftet in keiner Weise für Schäden und Verluste, die dem Auftraggeber oder Dritten durch die von PhysioMatch eingesetzten Flexworker entstehen. Zu den Schäden und/oder Verlusten gehören Schäden an dem betreffenden Werk/Projekt und/oder an Sachen des Auftraggebers oder Dritter, Folgeschäden, Personenschäden und andere direkte und indirekte Schäden. PhysioMatch haftet auch nicht für Verpflichtungen, die Flexworker eingegangen sind oder die in sonstiger Weise durch ihre Handlungen gegenüber dem Auftraggeber oder Dritten entstanden sind.

11.4 Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche des Flexworkers im Zusammenhang mit Schäden, die dieser infolge der Beschädigung oder des Verlusts von Sachen des Flexworkers während der Ausführung der Arbeiten für den Auftraggeber erleidet.

11.5 PhysioMatch haftet nicht für Schäden, die der Auftraggeber erleidet, wenn der Auftraggeber dem Flexworker Gegenstände/Güter für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt hat (darunter z.B. ein Auto, ein Laptop, ein Mobiltelefon, Schlüssel) und diese Gegenstände/Güter nicht zurückgegeben werden oder beschädigt sind.

11.6 Der Kunde stellt PhysioMatch von allen möglichen Ansprüchen der dem Kunden zur Verfügung gestellten Flexworker und/oder Dritter gemäß Artikel 20.2, 20.3, 20.4 und 20.5 frei.

11.7 Der Kunde schließt eine Haftpflichtversicherung für die Handlungen und Unterlassungen der dem Kunden zur Verfügung gestellten Flexworker ab, deren Kosten nicht an PhysioMatch weitergegeben werden dürfen.

11.8 Die Gesamthaftung von PhysioMatch in Bezug auf den Vertrag ist in jedem Fall sowohl gegenüber dem Auftraggeber als auch gegenüber Dritten, sowohl vertraglich als auch außervertraglich oder anderweitig, auf maximal 20 % des Auftraggeber-Tarifs beschränkt, der für den Flexworker gemäß dem Auftrag für die vorgesehene Dauer des Auftrags, höchstens jedoch für dreizehn Wochen, galt.

ARTIKEL 12. STREITIGKEITEN

12.1 Die Parteien bemühen sich, Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Erläuterung oder die Durchführung des Vertrages durch Verhandlungen zwischen den zuständigen Personen jeder Partei beizulegen.

12.2 Wenn die gütlichen Verhandlungen zu keinem Ergebnis führen oder wenn der Verstoß Zwangsmaßnahmen rechtfertigt, werden alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Parteien aus dem Vertrag und diesen Allgemeinen Bedingungen ergeben, einschließlich derjenigen, die nur von einer der Parteien als solche angesehen werden, ausschließlich dem zuständigen Gericht in dem Bezirk vorgelegt, in dem sich der Hauptsitz von PhysioMatch befindet.

ARTIKEL 13. UNSERE ANTIDISKRIMINIERUNGSPOLITIK

13.1 Mit dieser Politik wollen wir allen Parteien, mit denen wir Geschäfte machen oder in Zukunft machen werden, deutlich machen, dass wir gegen Diskriminierung sind. Wir wollen einen vielfältigen Arbeitsmarkt schaffen und/oder erhalten. Wir haben uns verpflichtet, alle Menschen in der Branche, in der wir tätig sind, gleich zu behandeln.

13.2 Wir definieren Diskriminierung als eine ungleiche Behandlung von Menschen aufgrund von Alter, Geschlecht, Familienstand, sexueller Orientierung, Religion oder Weltanschauung, Rasse, ethnischer Herkunft, Behinderung oder Nationalität.

13.3 Wir sind davon überzeugt, dass ein Unternehmen, das ein möglichst vielfältiges Team zusammenstellt, auch bessere Leistungen erbringen wird. Je mehr Vielfalt, desto besser. Wir lehnen daher jede Form der Diskriminierung ab.

13.4 Wir verfolgen diese Politik, indem wir nur mit Organisationen zusammenarbeiten, die mit uns übereinstimmen. Wenn wir bereits mit einer Organisation zusammengearbeitet haben und sich später herausstellt, dass sie diskriminierende Aussagen gemacht hat, wird unsere Zusammenarbeit beendet. Wir wollen deutlich machen, dass die Verhinderung von Diskriminierung Vorrang vor kommerziellen Interessen hat.

Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie uns diskriminierende Äußerungen melden, die von einer Organisation gemacht werden, mit der wir zusammenarbeiten. Mail an info@physiomatch.com oder telefonisch unter +31 6 29 53 36 30. Wir werden diese Meldung stets anonym halten.

Physio-Abenteuer in der Schweiz

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